Noch etwas mehr als ein Monat und unser nächster Abstimmungssonntag steht vor der Tür. Nur eine Vorlage steht an: die Erweiterung der Personenfreizügigkeit. Heute versuche ich zusammen zu fassen, worum es dabei überhaupt geht. Später folgen dann Postings mit den Argumenten der Befürwortern, Gegnern und meiner persönlichen Beurteilung.
Am 21. Mai 2000 wurden vom Schweizer Stimmvolk die bilateralen Abkommen 1 mit der EU mit 67.2% der Stimmen angenommen. Diese Abkommen bestehen konkret aus:
- Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
- Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Abkommen über den Luftverkehr
- Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
- Abkommen über die Freizügigkeit
Fast alle diese Abkommen konnten offenbar automatisch auf die 10 neuen EU-Mitgliedsländer ausgeweitet werden. Über die einzige Ausnahme, das Freizügigkeitsabkommen, darf das Volk jetzt entscheiden, weil ein Komitee das Referendum ergriffen hat.
Das bestehende Abkommen ist online verfügbar und 84 Seiten lang.
Der Artikel 1 fasst relativ kurz die Ziele des Abkommens zusammen:
Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
- a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
- b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
- c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
- d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Unsere Rechte im Ausland
Zusammengefasst haben wir als Schweizer in den am Vertrag beteiligten Ländern folgende Rechte:
- Einreise zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit und Aufenthaltsrecht
- Einreise und Aufenthalt ohne Aufnahme einer Arbeit. Dazu muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass ausreichend finanzielle Mittel und eine Versicherung vorhanden sind um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden.
- Wechsel des Berufs und Wohnortes
- Gleiche Rechte als Arbeitnehmer oder Selbständiger wie entsprechende Inländer
- Erbringung von Dienstleistungen an maximal 90 Arbeitstagen pro Jahr ohne Aufenthaltsbewilligung
Zusätzliche Massnahmen
Neben der Erweiterung dieses bestehenden Abkommens auf die neuen EU-Länder sollen folgende Massnahmen ergriffen werden um Missbräuche zu verhindern:
- Inspektoren: Bis zu 150 Inspektoren gehen in den Kantonen gegen Dumpinglöhne vor.
- Härtere Strafen: Ausländische Arbeitgeber, die unsere Gesetze verletzen, können leichter vorübergehend vom Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden.
- Gesamtarbeitsverträge mit Mindestlöhnen: Die Allgemeinverbindlicherklärung wird zusätzlich erleichtert.
- Meldung an Behörden: Ausländische Arbeitgeber, die Angestellte vorübergehend in die Schweiz entsenden, müssen unseren Behörden schriftlich Angaben über Identität, Tätigkeit, Arbeitsort usw. liefern.
- Arbeitnehmerinformation: Wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt werden.
- Bekämpfung der «Scheinselbständigkeit»: Selbständigerwerbende unterstehen den flankierenden Massnahmen zwar nicht, müssen aber neu bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz nachweisen, dass sie wirklich selbständig sind.
- Temporärangestellte werden besser geschützt.
Die neuen EU-Länder
Und zum Schluss noch abschliessend die Liste mit den 10 neuen Ländern, auf welche das Abkommen ausgeweitet werden soll.